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Schreibtisch in einem modernen Büro mit aufgeklapptem Laptop und einem aufgeschlagenen Notizbuch, keine Personen im Vordergrund erkennbar

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Kein EU-Sitz? Dann gilt diese Pflicht seit 2018.

· 1 Min. Lesezeit

Kurz gesagtSeit dem 25. Mai 2018 verpflichtet Art. 27 DSGVO jedes Unternehmen ohne EU-Niederlassung.
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Artikel 27 der DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Er gilt für jedes Unternehmen ohne Niederlassung in der Europäischen Union, das Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbietet oder deren Verhalten beobachtet.

Diese Unternehmen müssen schriftlich einen Vertreter benennen, der in der EU niedergelassen ist. Der Vertreter ist Ansprechpartner für betroffene Personen und für Datenschutzbehörden, verwahrt eine Kopie des Verarbeitungsverzeichnisses und wird in der Datenschutzerklärung genannt.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ausgenommen sind nur Unternehmen, deren Verarbeitung gelegentlich erfolgt, keine besonderen Kategorien von Daten nach Art. 9 betrifft und voraussichtlich kein Risiko für die Rechte natürlicher Personen darstellt.

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Braucht jedes Unternehmen außerhalb der EU einen Vertreter?29.10.2026 · DEBraucht jedes Unternehmen außerhalb der EU einen Vertreter?Art. 27 DSGVO verpflichtet Unternehmen ohne EU-Niederlassung zur Benennung eines Vertreters, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Die Pflicht gilt nicht automatisch für jedes Unternehmen außerhalb der EU. Fehlt der Vertreter trotz bestehender Pflicht, drohen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO Bußgelder bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.Artikel lesen →Vertreter benannt, Datenschutzerklärung nie aktualisiert.27.10.2026 · DEVertreter benannt, Datenschutzerklärung nie aktualisiert.Unternehmen ohne EU-Niederlassung müssen nach Artikel 27 DSGVO einen Vertreter in der Union schriftlich benennen. Artikel 13 und 14 DSGVO verlangen zusätzlich, dass Name und Anschrift dieses Vertreters in der Datenschutzerklärung gegenüber jeder betroffenen Person angegeben werden. Beides sind eigenständige Pflichten – und beide erfordern dieselben Angaben.Artikel lesen →Kein EU-Büro heißt nicht: kein EU-Vertreter.25.10.2026 · DEKein EU-Büro heißt nicht: kein EU-Vertreter.Unternehmen außerhalb der EU, die Waren oder Dienstleistungen an EU-Bürger anbieten oder deren Verhalten beobachten, fallen unter Artikel 3(2) DSGVO und müssen nach Artikel 27 DSGVO schriftlich einen Vertreter in der Union benennen. Die fehlende Benennung ist ein eigenständiger Verstoß nach Artikel 83(4)(a) DSGVO und kann mit bis zu 10 Millionen EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Die niederländische Datenschutzbehörde verhängte gegen Locatefamily.com allein wegen dieser fehlenden Benennung ein Bußgeld von 525.000 EUR.Artikel lesen →Was ChatGPT über Ihren DSGVO-Vertreter wissen kann.24.10.2026 · DEWas ChatGPT über Ihren DSGVO-Vertreter wissen kann.REP27 veröffentlicht unter gdprrepresentative.com/llms.txt eine strukturierte Textdatei, die KI-Systeme wie ChatGPT oder Claude als Wissensquelle zu Art.-27-DSGVO-Mandaten nutzen können. Die Datei enthält Unternehmensangaben, Mandatsumfang, Preise (290–890 EUR/Jahr) und die Bedingungen für die Schweizer Bewertung nach Art. 14 nDSG. Die Rechtspflicht selbst bleibt davon unberührt: Art. 27 Abs. 5 DSGVO stellt klar, dass die Benennung eines Vertreters keine Maßnahmen gegen das Unternehmen selbst ausschließt.Artikel lesen →
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