Artikel 27 der DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Er gilt für jedes Unternehmen ohne Niederlassung in der Europäischen Union, das Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbietet oder deren Verhalten beobachtet.
Diese Unternehmen müssen schriftlich einen Vertreter benennen, der in der EU niedergelassen ist. Der Vertreter ist Ansprechpartner für betroffene Personen und für Datenschutzbehörden, verwahrt eine Kopie des Verarbeitungsverzeichnisses und wird in der Datenschutzerklärung genannt.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ausgenommen sind nur Unternehmen, deren Verarbeitung gelegentlich erfolgt, keine besonderen Kategorien von Daten nach Art. 9 betrifft und voraussichtlich kein Risiko für die Rechte natürlicher Personen darstellt.
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