Jetzt benennen

Regulation (EU) 2016/679

Artikel 27, mit den Worten der Verordnung selbst.

Fünf Absätze entscheiden, ob Sie einen Vertreter brauchen, was er tut und was passiert, wenn Sie darauf verzichten. Hier sind sie, einzeln, mit der praktischen Bedeutung.

Art. 27 Abs. 1 — die PflichtVerantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach Art. 3 Abs. 2 müssen schriftlich einen Vertreter in der Union benennen.

In der Praxis: eine mündliche Absprache oder ein Händler, der nie etwas unterschrieben hat, sind keine Benennung.

Art. 3 Abs. 2 — wer erfasst istSie haben keine Niederlassung in der Union und bieten Personen dort Waren oder Dienste an — entgeltlich oder unentgeltlich — oder beobachten deren Verhalten.

Ein Preis in Euro, EU-Versand, eine Sprachauswahl oder ein Analyse-Pixel genügen meist.

Art. 27 Abs. 2 lit. a — die AusnahmeGelegentliche Verarbeitung ohne umfangreiche besondere Kategorien und ohne strafrechtliche Daten, mit unwahrscheinlichem Risiko.

Laufende kommerzielle Verarbeitung ist nicht gelegentlich. Normale Unternehmen fallen nicht darunter.

Art. 27 Abs. 4 — was wir tunDer Vertreter ist Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen, zusätzlich zum Unternehmen oder an dessen Stelle.

Wir nehmen entgegen, protokollieren und leiten binnen zwei Werktagen weiter. Nie inhaltlich, und wir sind nicht Ihr Datenschutzbeauftragter.

Art. 27 Abs. 5 — was es nicht istDie Benennung lässt Verfahren gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter selbst unberührt.

Ein Vertreter ist kein Schutzschild.

Art. 83 Abs. 4 lit. a — der Preis des UnterlassensDie fehlende Benennung ist ein eigenständiger Verstoß: bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Die niederländische Behörde verhängte allein dafür 525.000 Euro gegen Locatefamily.com.

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