- Regulation (EU) 2016/679 — GDPR, Article 27
- Directive 2002/58/EC for fundraising communications
- Directive (EU) 2015/849 — AML for certain transfers
- Regulation (EU) 2022/2065 — DSA where the platform hosts campaigns
Wer muss benennen
Gemeinnützige Organisationen und Spendenplattformen, die außerhalb der Union ansässig sind und Daten über Spender, Mitglieder oder Begünstigte in der EU erheben. Der gemeinnützige Status schafft keine Ausnahme: Die DSGVO gilt für jeden Verantwortlichen, der personenbezogene Daten verarbeitet, und Fundraising-Kommunikationen unterliegen denselben Marketingregeln wie kommerzielle.
Schwellen und Ausnahmen
Keine Schwelle, und die Ausnahme gemäß Artikel 27(2) gilt selten, da Spenderdatenbanken weder gelegentlich noch geringfügig sind. Daten, die religiöse oder politische Zugehörigkeit offenbaren, die in diesem Sektor häufig vorkommen, sind besondere Kategorien von Daten, die eine Bedingung gemäß Artikel 9 erfordern.
Was auf das Etikett gehört
Nicht physisch. Die Identität des Vertreters in der Datenschutzerklärung, transparente Informationen darüber, wie Spenden verwendet werden, und klare Einwilligungsmechanismen für Fundraising-Kommunikationen.
Marktplatz-Felder
Zahlungsanbieter und Kartensysteme wenden ihre eigene Sorgfaltspflicht auf Spendenplattformen an, und grenzüberschreitendes Fundraising zieht nationale Regeln für öffentliche Sammlungen in mehreren Mitgliedstaaten an.
Unterlagen, die Sie vorhalten müssen
Artikel 30 Aufzeichnungen, die Benennung gemäß Artikel 27, Einwilligungsaufzeichnungen für Marketing, Aufbewahrungsfristen für inaktive Spender, der Übertragungsmechanismus und, wo die Organisation Daten verarbeitet, die Überzeugungen oder politische Meinungen offenbaren, die Grundlage gemäß Artikel 9, die für Mitgliedsorganisationen in der Regel die Ausnahme für gemeinnützige Körperschaften ist.
Normen und Prüfungen
Nicht anwendbar, obwohl Vermögensscreening und Spenderprofiling von den Behörden kritisiert wurden und eine dokumentierte Bewertung erfordern.
Sprachanforderungen
Datenschutz- und Einwilligungsinformationen in der Sprache der Spender.
Ab wann es gilt
Der Vertreter vor Beginn der Verarbeitung. Einwilligung vor jeglichem nicht wesentlichen Tracking auf der Spendenseite, wo viele Plattformen scheitern.
Aufbewahrungsfristen
Daten inaktiver Spender für einen definierten Zeitraum anstelle von dauerhaft. Die unbegrenzte Aufbewahrung von Spenderhistorien wurde bestraft.
Was bei Verstößen passiert
Bis zu 20 Millionen € oder 4 % des Umsatzes, und die Behörden haben keine Zurückhaltung gezeigt, gemeinnützige Organisationen zu bestrafen: mehrere der frühesten Fälle im Vereinigten Königreich und in der EU in diesem Bereich betrafen Spenderprofiling und Datenaustausch zwischen Organisationen.
Wer kontrolliert
Datenschutzbehörden, nationale Behörden, die öffentliche Sammlungen regulieren, und Finanzermittlungsstellen für AML-Aspekte.
Wo die Grenze verläuft
Die Mitgliedschaft in einer Organisation kann selbst religiöse oder politische Überzeugungen offenbaren, wodurch die Mitgliederliste besondere Kategorien von Daten darstellt. Die Ausnahme für gemeinnützige Körperschaften gemäß Artikel 9(2)(d) umfasst Mitglieder und regelmäßige Kontakte, jedoch nicht allgemeines Marketing an gekauften Listen.
Häufige Fragen
- Sind gemeinnützige Organisationen von der DSGVO ausgenommen?
- Nein. Es gibt keine Ausnahme für gemeinnützige Organisationen. Die einzige Erleichterung ist die Bedingung gemäß Artikel 9(2)(d) für die Verarbeitung von Mitgliederdaten innerhalb der Organisation.
- Können wir Spenderlisten mit Partnerorganisationen teilen?
- Nur mit einer rechtmäßigen Grundlage und Transparenz, und wo Überzeugungen offenbart werden, eine Bedingung gemäß Artikel 9. Das Teilen von Spenderlisten ohne Einwilligung hat in mehreren Mitgliedstaaten zu Durchsetzungsmaßnahmen geführt.
Wer für Sie unterzeichnet
EU-Vertreter Europe Services, SE — Na Čečeličce 425/4, Smíchov, 150 00 Praha 5, Czech Republic
UK-Vertreter REP27 LTD — Unit 82a James Carter Road, Mildenhall, Suffolk IP28 7DE, United Kingdom